Der Förderverein der Grundschule Büttenberg

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Satzung

des Fördervereins der Städtischen Gemeinschaftsschule Büttenberg e.V.

Die unterzeichnenden Personen haben in der heute stattgefundenen Versammlung einen Verein im Sinne der §§ 21 ff BGB mit nachfolgender Satzung gegründet, der durch Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schwelm die Rechtsfähigkeit erlangen soll.

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen
"Förderverein der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule Büttenberg e.V."
und hat seinen Sitz in Ennepetal-Büttenberg.

Er ist in das Vereinsregister des AG Schwelm unter VR 669 eingetragen.

§ 2
Neutralität

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3
Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung gemäß der Anlage 7 Nr. 5 ESTR durch die ideelle und materielle Unterstützung der Städt. Gemeinschaftsschule Büttenberg. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person Ausgaben machen, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann durch schriftliche Erklärung jede natürliche und juristische Person werden. Nicht volljährige Personen bedürfen für die Mitgliedschaft der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Austritt;
Der Austritt ist grundsätzlich jederzeit möglich, er muss dem Vorstand in schriftlicher Form mitgeteilt werden.

b) durch Ausschluss;
Der Ausschluss durch den Vorstand ist möglich, wenn das Mitglied: 1. trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand bleibt, 2. den Zielen des Vereins zuwiderhandelt.

c) durch Tod.

Bereits eingezahlte Beiträge werden bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht zurückerstattet.

§ 5
Geschäftsjahr und Mitgliedsbeitrag

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Von dem Konto eines jeden Mitglieds wird jährlich, jeweils am 01. Februar ein von ihm selbst festzusetzender Mitgliedsbeitrag auf dem Wege des Lastschriftverfahrens abgebucht. Auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds kann die Beitragszahlung auch als Barzahlung erfolgen. Die Mitgliederversammlung setzt mit einfacher Mehrheit der Stimmen einen Mindestbeitrag für das nachfolgende Geschäftsjahr fest.

§ 6
Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

§ 7
Die Mitgliederversammlung

Mindestens einmal jährlich hat eine Mitgliederhauptversammlung stattzufinden. Sie ist im ersten Quartal des Kalenderjahres unter Bekanntgabe der Tagesordnung und mit Einhaltung einer Frist von 14 Tagen vom Vorsitzenden einzuberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorsitzenden zu stellen. Jede einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt öffentlich, auf Antrag geheim. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder. Änderungen redaktioneller Art oder vom Registeramt oder Finanzamt geforderte unwesentliche Änderungen können vom Vorstand vorgenommen werden. Der Ablauf einer Mitgliederversammlung ist in einem vom Schriftführer abzufassenden Protokoll niederzulegen. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8
Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem 1. Kassierer
  • dem 2. Kassierer
  • dem 1. Schriftführer
  • dem 2. Schriftführer
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein vom 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten. Der Leiter der Schule oder dessen Stellvertreter, sowie der Vorsitzende der Schulpflegschaft oder dessen Stellvertreter sind zu den Vorstandssitzungen einzuladen. Sie haben kein Stimmrecht, es sei denn, sie gehören durch Wahl dem Vorstand an

Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für jeweils 2 Jahre gewählt. Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Vereins. Der Kassierer leitet die Kassengeschäfte. Der Vorstand entscheidet im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel über die Verwendung des Geldes und bestimmt, welche Anschaffungen vorgenommen werden sollen. Er ist jedoch an die ihm von der Mitgliederversammlung und in der Satzung gegebenen Weisungen gebunden. Über den pädagogischen Wert eines anzuschaffenden Gegenstandes entscheidet der Vorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Zur rechtlichen Verpflichtung des Vereins genügt die Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Vertreters zusammen mit der eines anderen Vorstandsmitgliedes. Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab, sie sind nicht öffentlich. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter einberufen.

§ 9
Kassenprüfung

Über die Mitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer zu wählen, der nicht dem Vorstand angehören darf. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie einmal jährlich den Kassen bestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Der Kassenprüfer hat in der Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 10
Eigentumsvorbehalt

Alle vom Verein angeschafften Gegenstände bleiben Eigentum des Vereins und werden der Städtischen Gemeinschaftsschule Büttenberg für ihren Gebrauch zur Verfügung gestellt. Bei Auflösung des Vereins gehen alle angeschafften Werte in das Eigentum des Schulträgers über, der sie nur für die Zwecke der Städtischen Gemeinschaftsschule Büttenberg verwenden darf.

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