![]() |
Der Förderverein der Grundschule Büttenberg |
||
| |
Satzungdes Fördervereins der Städtischen Gemeinschaftsschule Büttenberg e.V.Die unterzeichnenden Personen haben in der heute stattgefundenen Versammlung einen Verein im Sinne der §§ 21 ff BGB mit nachfolgender Satzung gegründet, der durch Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schwelm die Rechtsfähigkeit erlangen soll. § 1 - Name und SitzDer Verein führt den Namen § 2 - NeutralitätDer Verein ist politisch und konfessionell neutral. § 3 - ZweckZweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung gemäß der Anlage 7 Nr. 5 ESTR durch die ideelle und materielle Unterstützung der Städt. Gemeinschaftsschule Büttenberg. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person Ausgaben machen, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 - MitgliedschaftMitglied des Vereins kann durch schriftliche Erklärung jede natürliche und juristische Person werden. Nicht volljährige Personen bedürfen für die Mitgliedschaft der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Die Mitgliedschaft erlischt: § 5 - Geschäftsjahr und MitgliedsbeitragDas Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Von dem Konto eines jeden Mitglieds wird jährlich, jeweils am 01. Februar ein von ihm selbst festzusetzender Mitgliedsbeitrag auf dem Wege des Lastschriftverfahrens abgebucht. Auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds kann die Beitragszahlung auch als Barzahlung erfolgen. Die Mitgliederversammlung setzt mit einfacher Mehrheit der Stimmen einen Mindestbeitrag für das nachfolgende Geschäftsjahr fest. § 6 - OrganeDie Organe des Vereins sind: § 7 - Die MitgliederversammlungMindestens einmal jährlich hat eine Mitgliederhauptversammlung stattzufinden. Sie ist im ersten Quartal des Kalenderjahres unter Bekanntgabe der Tagesordnung und mit Einhaltung einer Frist von 14 Tagen vom Vorsitzenden einzuberufen. § 8 - Der VorstandDer Vorstand besteht aus
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein vom 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten. Der Leiter der Schule oder dessen Stellvertreter, sowie der Vorsitzende der Schulpflegschaft oder dessen Stellvertreter sind zu den Vorstandssitzungen einzuladen. Sie haben kein Stimmrecht, es sei denn, sie gehören durch Wahl dem Vorstand an Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für jeweils 2 Jahre gewählt. Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Vereins. Der Kassierer leitet die Kassengeschäfte. Der Vorstand entscheidet im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel über die Verwendung des Geldes und bestimmt, welche Anschaffungen vorgenommen werden sollen. Er ist jedoch an die ihm von der Mitgliederversammlung und in der Satzung gegebenen Weisungen gebunden. Über den pädagogischen Wert eines anzuschaffenden Gegenstandes entscheidet der Vorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Zur rechtlichen Verpflichtung des Vereins genügt die Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Vertreters zusammen mit der eines anderen Vorstandsmitgliedes. Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab, sie sind nicht öffentlich. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter einberufen. § 9 - KassenprüfungÜber die Mitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer zu wählen, der nicht dem Vorstand angehören darf. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie einmal jährlich den Kassen bestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Der Kassenprüfer hat in der Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. § 10 - EigentumsvorbehaltAlle vom Verein angeschafften Gegenstände bleiben Eigentum des Vereins und werden der Städtischen Gemeinschaftsschule Büttenberg für ihren Gebrauch zur Verfügung gestellt. Bei Auflösung des Vereins gehen alle angeschafften Werte in das Eigentum des Schulträgers über, der sie nur für die Zwecke der Städtischen Gemeinschaftsschule Büttenberg verwenden darf.Nach oben |
Für Schulangehörige:Ausleih von Bierzeltgarnituren und Stehtischen gegen eine Spende!Kontaktieren Sie uns. |
|